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Dichtigkeitsprüfung

Einzelmuffen

Das Cherne-Verfahren:

In nicht begehbaren Profilen wird an der zu beprüfenden Rohrverbindung unter Kamerakontrolle ein Prüfpacker installiert, der im aufgeblasenen Zustand einen definierten, zuverlässig abgedichteten Prüfraum längs der Rohrmuffe bildet.

Bei Undichtigkeit kann man mit dem Cherne-Verfahren die Muffe direkt mittels Gel verpressen und erneut einer Druckprobe unterziehen.

In begehbaren Profilen (Kreis und Ei) kommen manuell installierbare, der jeweiligen Nennweite entsprechende Prüfgeräte zum Einsatz.

Haltungsweise

Bei der haltungsweisen Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen wird die Leitung beidseitig mit geeigneten Absperrblasen gesperrt, bevor die Prüfung mit Luft oder Wasser nach den Vorschriften und Werten gemäß Verfahren „L“ bzw. Verfahren „W“ der EN 1610 durchgeführt wird.

Prüfung von Schachtbauwerken

Die Dichtheitsprüfung von Schächten mit Wasser erfolgt durch eine Füllstandsprüfung. Alle in das Bauwerk einmündenden Haltungen und Hausanschlüsse werden durch Rohrblasen druckdicht abgesperrt; dann füllt man den Schacht bis Geländeoberkante mit Wasser und kontrolliert gemäß EN 1610 30 Minuten lang den Füllstand. Während dieser Prüfzeit dürfen nicht mehr als 0,4 l Wasser pro m² benetzter Schachtoberfläche verloren gehen, damit die Prüfung als bestanden gilt.

Die Dichtheitsprüfung von Schächten mit Luft gemäß EN1610 kann nur dann durchgeführt werden, wenn Absperrblasen genügend positioniert und gesichert werden können. Ist dies der Fall, ist das eine gute Alternative zur Füllstandprüfung.

Zustand- & Funktionsprüfung von privaten & industriellen Abwasserkanälen in NRW

Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
– Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw regelt den Umgang mit Abwasserkanälen in NRW.

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 27. Februar 2013 beschlossen, dass innerhalb von Wasserschutzgebieten auch künftig Dichtheitsprüfungen/Funktionsprüfungen der privaten Abwasserkanäle durchgeführt werden müssen.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgestellt sind, und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals bis spätestens 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.

Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen.